Reiberger Sanitär

AGB - Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines

1.1 Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, auch wenn sie bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden. Abweichungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer firmenmäßig gefertigten schriftlichen Bestätigung.

1.2 An unsere Angebote sind wir 60 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden; eine davon
abweichende Bindung muss gesondert vereinbart werden. 1.3 Wird das Angebot rechtzeitig angenommen, erhält der Kunde eine Auftragsbestätigung. Wenn unsere Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer Woche
schriftlich beanstandet wird, gilt sie als Vertragsinhalt.

1.4 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

1.5 Einkaufsbedingungen unseres Kunden, welche in Widerspruch zu diesen Bedingungen stehen, werden zurückgewiesen; sie werden nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir ihnen nicht formell vor oder bei Vertragsabschluss widersprechen.

2. Preise

2.1 Unsere Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anderes im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

2.2 Wird im Einzelfall Skonto eingeräumt, so ist der Kunde zur Inanspruchnahme des Skontos nur dann berechtigt, wenn alle unsere früheren Rechnungen beglichen sind, ausgenommen solche, welchen nachweislich berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen.

2.3 Zahlungen unserer Rechnungen haben in Barem zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen; Wechselsteuer, Diskont-, Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.

2.4 Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital angerechnet.

2.5 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen.

2.6 Für Bestellungen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten unsere Preise am Liefertag bzw., falls Abholung vereinbart ist, am Tag der Abholung der Ware.

3. Mängelrüge/Gewährleistung

3.1 Wir leisten für original verpackte, fabrikneue Ware dafür Gewähr, dass die Ware ordnungsgemäß ist und die gewöhnlichen Eigenschaften ausweist; für besondere Eigenschaften wird nur gehaftet, wenn dies schriftlich zugesagt wurde. Zusagen in Verkaufskatalogen, Prospekten und Werbematerialien sind unverbindlich. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

3.2 Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.3 Für Ware, die als mindere Qualität, wie z.B. "Zweite Wahl" oder Schauraumware oder beschädigte Ware bezeichnet wird, leisten wir keine Gewähr, wenn diese Ware zuvor vom Kunden besichtigt, oder zur Besichtigung angeboten wurde.

3.4 Für produktions- und materialbedingte Abweichungen, etwa Farbnuancen, wird keine Gewähr geleistet.

3.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Ware umgehend bei Übernahme zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadens-Ersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

4. Rückgaberecht

4.1 Der Kunde ist zur Rückgabe gekaufter Ware nur berechtigt, wenn im Einzelfall schriftlich ein Rückgaberecht vereinbart ist. Solches Rückgaberecht, wenn es vereinbart ist, besteht jedenfalls nur dann, wenn die Ware unbeschädigt und original verpackt ohne Kosten für uns an unser Werk zurückgestellt wird. Für maßangefertigte Ware besteht keinesfalls ein Rückgaberecht. Geschnittenes oder anderweitig
bearbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.

4.2 Besteht ein Rückgaberecht des Kunden, so verpflichtet sich der Kunde, 15 % des Bruttopreises der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung unserer Unkosten bei Rückgabe der Ware zu bezahlen.

5. Produkthaftung und Schadenersatzhaftung

5.1 Wir haften nicht für die Richtigkeit von Angaben über Handhabung, Bedienung oder Betrieb, soweit solche in Prospekten, technischen Beschreibungen oder sonstigen Anleitungen der Originalhersteller oder Generalimporteure enthalten sind; für die Richtigkeit von Angaben der von uns verfassten technischen Bedienungsanleitungen übernehmen wir nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen die Haftung. Wir sind von Aufklärungsverpflichtungen (insbesondere für Lagerung, Wartung, Einbau oder sonstige Handhabung der von uns gelieferten Waren) befreit.

5.2 Allfällige Regressforderungen, die der Kunde aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richtet, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

5.3 Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

6. Lieferung

6.1 Die Ware wird auf Kosten des Kunden geliefert, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6.2 Vereinbarte Zulieferung setzt voraus, dass die Anfuhrstraße mit schwerem Lastzug befahrbar ist.

6.3 Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird; in diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten unseres Kunden zu lagern.

6.4 Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder von uns nicht beeinflussbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Unterbrechungen der Energieversorgung und dgl. sowie von uns oder von unseren Lieferanten nicht zu vertretende Verkehrsunfälle befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei unserem Lieferanten oder dessen Vorlieferanten eingetreten sind, jedoch in jedem Falle nur insoweit, als wir dem Kunden diese Ereignisse als Ursache der Leistungsstörung nachweisen. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich, so erlischt unsere Lieferpflicht unter den gleichen Bedingungen.

6.5 Die Ware reist branchenüblich verpackt; die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis verrechnet. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen oder vergütet, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

6.6 Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anordnung des Kunden und dann zu seinen Lasten und für seine Rechnung versichert. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort bei Empfang der Ware zu melden und unverzüglich deren Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.

7. Zahlung

7.1 Ist im Einzelfall nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, so sind unsere Rechnungen ohne Abzug bei Erhalt zur Zahlung fällig.

7.2 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in der Höhe von 12,5 % zu verrechnen.

7.3 Wir sind berechtigt, sämtliche Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis trotz vereinbarter späterer Fälligkeit sofort fällig zu stellen, wenn der Kunde auch nur eine vereinbarte Zahlungsbedingung nicht einhält. Das Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB bleibt davon unberührt. In diesem Fall und im Fall, dass durch schlechte Vermögensverhältnisse des Kunden die Zahlung durch den Kunden gefährdet erscheint, sind wir berechtigt weitere Lieferungen nur gegen vollständige Vorauszahlung auszuführen.

7.4 Gewährte Rabatte oder sonstige Abschläge (insbesondere Boni) werden bei Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens hinfällig. Der Kaufpreis ist in diesem Fall der Bruttopreis.

7.5 Unsere Mitarbeiter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, von der sich der Kunde zu vergewissern hat, berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an uns ab. Diese Abtretung ist in den Geschäftsbüchern des Kunden ersichtlich zu machen. Bei EDV-Buchhaltung des Kunden ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten- Liste einzutragen. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung solcher Waren sind dem Kunden ebenso wie jegliche andere nicht dem täglichen Geschäftsbetrieb entsprechende Verfügungen untersagt. Wird von dritter Seite auf Waren, die noch in unserem Eigentumsvorbehalt sind, Exekution geführt oder sonst gegriffen, hat der Kunde uns unverzüglich zu verständigen; allfällig mit der Durchsetzung unserer Ansprüche erwachsende Kosten sind vom Kunden zu ersetzen. Für den Fall, dass durch die Sicherungszession eine Rechtsge-schäftsgebühr ausgelöst wird, wird vereinbart, dass der Kunde allein diese zu tragen hat.

8.3 Auch bei Be- oder Verarbeitung der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Ware geht unser Eigentum nicht unter; in diesem Fall ist vereinbart, dass uns an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache ein aliquoter Miteigentumsanteil zusteht.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Ort unseres Unternehmenssitzes.

10. Rechtswahl

Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag resultierenden und mit ihm in Verbindung stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich, abhängig vom Streitwert, entweder das Bezirksgericht für Handelssachen Wien oder das Handelsgericht Wien zuständig.

12. Teilwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dessen ungeachtet rechtswirksam und vereinbart. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirksam und durchsetzbar ist und dem wirtschaftlich von den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gewollten am ehesten entspricht.



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